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MAINAREA(u) DATE(TIMEWINDOW(6)) COURT(BGH) NOT(KEYWORD(VuR (noFDL)))
Ergebnis ID 45665
Zusammenfassung: BGH
Typ: U/Urteile
Sachgruppen: zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen
Aktenzeichen: IV ZR 73/08
Gericht: BGH
Status: Urteil
Urteilsdatum: 2010-04-28 00:00:00
Fundstelle: VuR 8/2010
Leitsatz: 1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. 2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufwert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
Sprache(n): de/deutsch
Datenerfassung: IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen

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