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Verantwortliche Kreditvergabe: EuGH-Urteil gibt Banken das Risiko bei finanzierten Schrottimmobilien zurück - Urteil verlangt effektives Widerrufsrecht


Das Urteil

Im Milliarden-Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-350/03 und C-229/04) am 25.10.2005 den Bundesgerichtshof zum zweiten Mal korrigiert und den geprellten Anlegern in Schrottimmobilien das Recht zugesprochen, sich bei fehlender Widerrufsbelehrung ohne Schaden vom Darlehensvertrag zu lösen. Er kann sich, weil das nationale Recht hierfür zu sorgen hat, somit von der gesamten Schuld befreien. Im einzelnen heißt es:„Die Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken...trägt" Pressemitteilung NR. 91/05. In der Urteilsbegründung (Ziff. 100 und 101) wird aus der Richtlinie die Pflicht abgeleitet, Haustürgeschäfte so zu regeln, „dass … das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt."

Betroffen sind vor allem Schrottimmobiliengeschäfte der Badenia Bausparkasse, der in einem internen Gutachten schon seit Jahren bescheinigt wurde, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den Vermittlern hier hohe Risiken eingehe. Besondere Bedeutung dürfte das Urteil aber vor allem für die inzwischen verkaufte HypoVereinsbank haben, die mit solchen Schrottimmobilienverträgen Berühmtheit erlangte. Das Urteil selber erging aber auch gegen eine Genossenschaftsbank.

Die praktische Bedeutung

Es wird erheblich größere praktische Bedeutung haben, als wie es der Zentrale Kreditausschuss, der wieder einmal für alle Banken und Sparkassen eine abgesprochene einheitliche Rechtsmeinung äußert, der Presse mitgeteilt hat. (vgl Süddt. Zeitung v. 27.10.2005 S.30) Der EuGH hat nämlich in diesem Urteil ein wirtschaftliches Effektivitätsgebot für Verbraucherschutzregeln festgelegt.

Nach dem Urteil geht es zunächst um alle Fälle, in denen ohne Widerrufsbelehrung zunächst ein Darlehensvertrag und anschließend, und dies kann auch eine Sekunde sein, in der hätte widerrufen werden können, der Kaufvertrag über die Schrottimmobilie abgeschlossen wurde. In diesen Fällen muss in Deutschland gesichert sein, dass entweder mit einem Widerrufsrecht beide Verträge rückgängig gemacht werden können oder aber, falls dies wie nach der Rechtsprechung des 11. Senats entgegen der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs nicht der Fall ist, ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstand, dass man sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt und daher auch keinen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Beides kommt auf dasselbe heraus. Diese Ansprüche dürften auch dann nicht verjährt sein, wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegen, soweit nicht bereits davor der Kredit getiligt war. In diesen Fällen hatte der Kunde bereits einen fälligen Rückzahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag oder aber einen fälligen Schadensersatzanspruch. Mit diesem konnte er aufrechnen, da die Rechtsprechung nicht die Fälligkeit des Darlehensanspruchs sondern nur die Erfüllbarkeit voraussetzt. Erfüllbar wäre dieser Anspruch aber bei Kündigung gewesen.

Das Effektivitätsgebot ergreift aber auch die Fälle, in denen der Kaufvertrag vorher abgeschlossen wurde. Nach der gesamten Konstruktion ist nämlich davon auszugehen, dass dieser Kaufvertrag mit der Bedingung verbunden war, dass der Darlehensvertrag zustandekam. Ohne den Darlehensvertrag machte die Gesamtkonstruktion keinen Sinn und hätte der Kunde die Schrottimmobilie nicht erwerben können. Zudem zeigt das neue Beurkundungsrecht, dass die notarielle Beurkundung zwei Wochen Zeit braucht, um dem Kunden ihre Warnfunktion erschließen zu können. Wird der Kunde stattdessen zusammen mit dem Notar überrumpelt, so stellt auch dies eine Verletzung der bereits vor Vertrag bestehenden Rücksichtspflichten dar. Im übrigen wäre bei rechtzeitigem Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kreditnehmer ebenso wie bei der Verweigerung der Darlehensgenehmigung durch die Bank der Kaufvertrag hinfällig gewesen. Insoweit werden auch diese Fälle entweder von einem effektiven Widerrufsrecht beider Verträge oder aber von einem Schadensersatzanspruch erfasst.

Die Untergerichte sollten sich hierbei bewußt sein, dass die Rechtsprechung des 1. Senates von der Wurzel her neu gefasst werden muss und es daher von ihnen abhängt, welche Vorlagen sie hierfür geben.

Die Geschichte einer merkwürdigen Rechtsprechung

Der 11. Senat des Bundesgerichtshofs hatte gerade in Fällen mit der HypoVereinsbank bekanntlich einen merkwürdigen Kampf gegen die Verbraucher und wie sich jetzt herausstellt auch das geltende Recht aufgenommen. Tausenden von gutgläubigen Verbrauchern hatte man Schrottimmobilien mit fiktiven Mietgarantien auf Kredit als Altersvorsorge teilweise mit Hilfe eines Notars noch nachts in der Wohnung aufgeredet. Als sich deren Wertlosigkeit später herausstellte, blieben sie für den Rest des Lebens hoch verschuldet. An sich hatte das Recht hier eine Vielzahl von Möglichkeiten Gerechtigkeit zu schaffen. Informiert werden muss der Verbraucher und nicht nur der Vermittler. Wer eine solche Konstruktion mit steuerlichen Anreizen anbahnt betreibt teilweise verbotene Rechtsberatung. Haustürgeschäfte können bei fehlender Belehrung auch unbefristet widerrufen werden. Die notariellen Vollmachten sind nichtig. Bei Verbundkonstruktionen kann auch das schlechte Anlagegeschäft rückgängig gemacht werden, weil nur bei Geld Zurück auch der Kredit rückzahlbar ist und damit der Widerruf Sinn macht.

Alles das hatte der Bankensenat in einer merkwürdigen Kette von Entscheidungen anders gesehen, obwohl viele mehrere deutsche Gerichte ihm widersprachen und den EuGH anriefen. Dieser korrigierte eine erstes Mal mit einem gewissen Kopfschütteln und erklärte, dass Immobilienkredite selbstverständlich unter die Haustürwiderrufsrichtlinie fallen würden. Der Bankensenat gab sich damit nicht geschlagen sondern versuchte andere Konstruktionen, um das Risiko beim Verbraucher zu lassen. Dann musste er aber von den anderen Senaten eine Absage umsetzen, die meinten, es sei undenkbar, dass, wie der 11. Senat es wollte, die Bank sich zulasten des Verbrauchers selbst auf nichtige notariell beglaubigte Vollmacht berufen könne. In einer recht scharfen Entscheidung widersprach schließlich der zweite Senat dem letzten Ausweg, wonach angeblich der Kunde zwar den Kredit widerrufen könne, aber auf der Schrottimmobilie sitzen bleibe, weil beide kein verbundenes Geschäfts darstellten. Ein internes Gutachten von Wirtschaftsprüfern im Auftrag der Badenia selber hatte allerdings schon vorher die wirklichen Absprachen hinter den Kulissen deutlich gemacht und auf die Verbindung und ihre rechtlichen Folgen hingewiesen. Dieses letzte faktische Widerrufsverbot für Haustürgeschäften bei finanzierten Schrottimmobilien hat jetzt der Europäische Gerichtshof ebenfalls für rechtswidrig erklärt. Ob dies reicht oder der Bankensenat etwas Neues erfindet wird abzuwarten sein. Das Vertrauen der Verbraucher in die deutsche Ziviljustiz dürfte angesichts dieser Verfahren beschädigt worden sein, was angesichts der gerade erst in Capital veröffentlichten Umfragewerte zum Vertrauen in die Banken zu einer denkwürdigen Kumulation führt, bei der sich beide in einer scheinbaren Schicksalgemeinschaft befinden.

Die Rolle des Justizministeriums

Immerhin hatten wenigstens die Notare gegen ihre schwarzen Schafe reagiert. §17 Beurkundungsgesetz verbietet jetzt Nacht- und Nebelnotariate in Massengeschäften von Banken und Immobilienhaien, indem nunmehr jeder Notar zwischen Beglaubigung und Vertragsentwurf 14 Tage verstreichen lassen soll. Wir nähern uns damit dem sinnvollen französischen System des offre préalable, wonach im Immobilienkredit jeder Kunde das Recht hat, ein verbindliches Angebot der Bank für eine ausreichende Bedenkzeit mit nach Hause zu nehmen.

Merkwürdig ist aber die Rolle des Justizministeriums. Es hatte die Gesetzenovelle initiiert, mit dem die Rechtsprechung des Bankensenats sozusagen nachträglich gerechtfertigt wurde und einen speziellen Paragraph für Schrottimmobilien ins BGB eingefügt, der in §358 Abs.3 S.3 BGB das "verbundene Geschäft" gerade bei solchen Geschäften ausschliessen sollte. Es kann daher auch nicht verwundern, dass es folgerichtig vor dem EuGH den Bankenstandpunkt vertrat, der nicht ohne Häme in Ziff. 91 des Urteils sich gegen die Auffassung aussprach, die "nach Meinung der Bausparkasse und der deutschen Regierung" richtig sei. Der EuGH hat mit seiner Effizienzkontrolle die merkwürdigen Spezialregelungen für bestimmte Banken im deutschen Recht aufgedeckt und verworfen.

Konsequenzen?

Es ist wohl an der Zeit, hier einmal auch parlamentarisch zu untersuchen, warum zwei Mal der Europäische Gerichtshof Deutschland blamieren mußte und wie es zu diesen rechtswidrigen Schulterschlüssen kam, mit denen 1000de von Anlegern in die Überschuldung getrieben wurden. Es ist das Verdienst von Anwälten wie u.a. Fuellmich, Tilp, Ahr, Knops und auch des ehemaligen Innenministers Baum ebenso wie der Richter in Bremen und Bochum, dass hier Recht und wirtschaftliche Macht voneinander getrennt wurden. Das Ergebnis sollte ein neues Denken sein, bei dem die Banken sich frühzeitig mit ihren Kritikern zusammensetzen und ein solches Desaster für das Vertrauen in unser rechtlich verfasstes Finanzsystem vermeiden helfen. (UR)


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