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Vermittlerprovisionen dürfen bei vorzeitigem Abbruch von Kapitallebensversicherungen nur bis zur Hälfte des Deckungskapitals angerechnet werden. Versicherte und Kreditnehmer von Lebensversicherungskrediten können auf Rückzahlungen hoffen.In einem Urteil vom 12. Oktober 2005 hat der Bundesgerichtshof den Kapitallebensversicherungskunden einen Mindestanspruch bei vorzeitigem Abbruch verschafft, der die Hälfte des bereits erreichten Deckungskapitals bestimmt. Das bedeutet, dass niemand mehr leer ausgeht, wenn er die Versicherung nicht durchhält und die Subventionierung der „treuen“ Kunden durch diejenigen, die ihre Lebensversicherung auf Grund von Lebenskrisen abbrechen müssen, nicht mehr unbegrenzt möglich ist. „Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.“ Das Urteil verbirgt nicht den Ärger der Richter über die Lebensversicherungsbranche, die meinten, mit dem einfachen Trick, eine vom BGH für nichtig erklärte Klausel nur mit anderem Wortlaut ersetzen zu können, die gegen suie gefällten Urteile vom 9. Mai 2001 ignorieren zu können. Die Initiative zur erneuten Überprüfung ist dem Bund der Versicherten zu verdanken. Besondere Bedeutung hat dieses Urteil auch für die Abrechnung gekündigter Lebensversicherungshypotheken in den letzten drei Jahren. Sie dürften, wenn sie nur kurz gelaufen waren, allesamt unrichtig sein. Es lohnt sich also nicht nur als Versicherungsnehmer sondern auch als Kreditnehmer einer Bank mit Kapitallebensversicherung nachzufragen. Die komplette Pressemitteilung können sie hier nachlesen. |
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