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"Verantwortungsvolle Kreditvergabe?" Studie im Auftrag des Verbraucherministeriums verwechselt Kreditvergabe mit Kreditaufnahme.


Der Anteil der Kreditvergabe an der Überschuldung ist ein wichtiges Thema, nachdem die Öffentlichkeit dahin tendiert, nur noch das Problem der Insolvenzbewältigung durch die Überschuldeten selber zu sehen. Insofern ist es verdienstvoll, dass das Verbraucherministerium sich dieses Themas angenommen hat und eine Studie vorlegt, die von Dr.Korczak von der Münchener sozialwissenschaftlichen GP Forschungsgruppe angefertigt und im Focus dargestellt wurde. Dr. Korczak ist Experte für die Situation Überschuldeter und hat an den Armuts- und Überschuldungsberichten der Bundesregierung mitgewirkt.

Mit dieser Arbeit begibt er sich jedoch auf ein für ihn unbekanntes Terrain der Anbieterforschung (Kredit"vergabe"), wenn er das im zweiten Entwurf der EU-Richtlinie zum Konsumentenkredit niedergelegte Prinzip "verantwortlicher Kreditvergabe" eingeht. Im Ergebnis bleibt er dann letztlich doch bei seinem angestammten Forschungsobjekt, den Überschuldeten, indem er das Prinzip umdeutet und einen Kredit ähnlich wie der neo-liberale Richtlinienentwurf dann als verantwortlich vergeben unterstellt, wenn aus der Sicht der Kreditgeber der Verbraucher den Kredit erkennbar auch vertragsgemäß zurückzahlen könnte.

Die Studie folgt so einem allgemeinen Vorsorgeprinzip, das Überschuldung dadurch verhindern soll, dass Kreditnehmer solche Kredite nicht mehr abschließen. So heißt es dann auch einleitend: "Für den Bereich der Kreditvergabe an Konsumenten beinhaltet das Vorsorgeprinzip, bei der Vergabe von Krediten das Risiko einer zu hohen Verschuldung oder gar Überschuldung zu minimieren bzw. auszuschließen."

Entsprechend beschäftigt sich das Gutachten vornehmlich mit allgemeinen nur für Geschäftskredite geltenden Risikokriterien nach Basel II und stellt aus den Interviews mit Stakeholdern beider Seiten Risikofaktoren eines Kreditangebotes zusammen. Den konzeptionellen Rahmen bildet ein Informationsmodell, wonach Verbraucher falsche Entscheidungen treffen, weil sie schwer vergleichen konnten und die Angebote nicht transparent genug sind und die Risikoauslese nicht ausreichend wirke. Kreditvergleiche, die Darstellung von Werbematerialien, die einen Großteil des Platzes beanspruchen sowie die Ausgaben für Werbung suggerieren eine Situation, wie sie vor allem in den siebziger Jahren als Grund der Überschuldung diagnostiziert längst jedoch von der internationalen Diskussion überholt wurde. (S.16 ff). Es werden somit ausreichend Vorurteile bedient.

Das Kapitel über Restschuldversicherungen (S.25 ff) beruft sich vor allem auf ein Buch aus dem ARD-Ratgeber Recht, aus dem die Einschätzung zitiert wird, die Versicherer würden quasi als Töchter der Banken enorme Profite realisieren und weitergeben. Gleich dahinter steht dort auch der Satz, dass es versteckte Innenprovisionen gibt. Tatsächlich liegt der Schlüssel für das unzureichend dargestellte Problem des Cross Selling in den versteckten weit überhöhten Bankprovisionen. Die wiedergegebenen Statistiken zum Volumen der Restschuldversicherungen der Anbieterverbände berücksichtigen zudem nicht die Umschuldungen und damit die hohe Zahl vorzeitiger verlustreicher Abbrüche, bei denen nur der Rückkaufswert ersetzt wird.

Für Juristen wenig verständlich ist es, dass als Quelle zur Darstellung der hier wesentlichen rechtlichen Grundlagen nicht Gesetz, Rechtsprechung und juristische Literatur sondern Interviewpartner aus der Praxis angegeben werden, was zu unklaren Ergebnissen führt, bei denen das Recht häufig das ist, was die Praxis davon anzuwenden gedenkt. Wenn dann im Fokus-Interview sogar behauptet wird, es wäre ja alles nicht so tragisch, weil man Ratenkredite nach neun Monaten quasi kostenlos ablösen könne, so ist dies schlicht eine Fehlinformation, die die besonderen Erstattungsbedingungen bei Bearbeitungsgebühren, RSV sowie die falsche Zinsrückrechnungsformel unterschlägt. Zudem ist die Neunmonatsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit EU-Rechtswidrig, weil dort eine Befristung nicht zugelassen wird.Die Ausführungen zu Basel II sind irreführend. Hier wird die Situation für Geschäftskredite und die hierfür notwendige Eigenkapitalunterlegung beschrieben, ohne darauf einzugehen, dass für Konsumentenkredite solche Ratingerfordernisse nicht relevant sind, weil es hier bei einer einzigen geschlossenen Risikogruppe nach Basel II bleibt. Zwar klingt so etwas im wiedergegebenen Sparkasseninterview an, aber Rechtsfragen kann man eben nicht durch Interviews lösen. Das Problem der Kreditkontingentierung von Konsumkrediten liegt bekanntlich nicht in Basel II, sondern im freiwilligen risk adjusted pricing der Banken im Retail Geschäft, das ihre lukrative Mehrbelastung unterer Einkommensgruppen legitimiert. Immerhin wird dies an späterer Stelle auch beiläufig erwähnt, ohne eine Klärung dieser Widersprüche zu bringen.

Mit dem Satz "Dennoch wird von den befragten ExpertInnen angenommen, dass Scoring-Verfahren zukünftig auch im Konsumentenkredit standardisiert zum Einsatz kommen." wird das Recht für etwas verantwortlich gemacht, das der Unternehmenspolitik zuzuordnen ist und durch aktive Verbraucherpolitik durchaus veränderbar wäre. Über die Rechtmäßigkeit des risk adjusted pricing gibt es zudem durchaus unterschiedliche Auffassungen, weil zumindest im Recht des unlauteren Wettbewerbs Grenzen bestehen, mit Preisen zu werben, die der Kunde dann nicht erhalten kann.

In einer Studie, die ein Verbraucherministerium vertreibt, sollte so etwas nicht passieren, auch wenn in den Interviews mit "Verbraucherschützern" von "sicheren Auswirkungen" von Basel II die Rede ist. Rechts- und Tatsachenfeststellungen müssen in einer wissenschaftlichen Abhandlung eigenverantwortlich dargestellt werden. Andernfalls müsste die Studie den Titel tragen, dass Meinungen über Recht und Wirklichkeit der Kreditvergabe Inhalt des Gutachtens seien und nicht die Kreditvergabe selber.

Ebensowenig reicht es dann auch, wenn kommentarlos aus Banklehrbüchern Risikoeinteilungen, denen man offensichtlich das Prädikat "verantwortliche Kreditvergabe" zuerkennen möchte, wiedergegeben werden. Sind es echte Risiken oder nur Scheinrisiken? Handelt es sich nicht um gem. §826 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Preiskartelle? Alles dies muss erst noch geklärt werden und ein Verbraucherministerium sollte nicht vorschnell auf Rechte verzichten, die ungeklärt sind.

Was aber ist die Message bei der Mitteilung solcher bankwirtschaftlichen Erkenntnisse? Sollen die Risikoklassen für Verbraucher vielleicht verfeinert, die Ablehnungsquoten erhöht und die Kreditvergaben stärker kontingentiert werden? Das Verbraucherministerium scheint dies zu befürworten. Auf S. 37 wird sogar ein eigenes Scoring-System angeboten und ausführlich erläutert. Für dieses System fehlt es an validen Daten. Es ist eher spekulativ und daher noch fraglicher als die Systeme bei SCHUFA und Kreditwirtschaft. Solch eine Konstruktion schafft allenfalls eine gewisse Legitimation für das Scoring, wenn die Kreditwirtschaft sich in Zukunft bei der Kreditablehnung unter Verwendung ihrer Scoringsysteme auf das Verbraucherministerium beruft. Auch die Forderung nach Offenlegung der so dargestellten Ratingkriterien bremst nicht, sondern verfeinert nur das System sozialer Diskriminierung, das allein auf Vergangenheitsdaten beruht und die Banken von ihrer eigentlichen Aufgabe entbindet, zukünftige Investitionen abzuschätzen und mit Kapital zu versorgen und damit Verbrauchern die Zukunftsbewältigung zu erleichtern. Das wäre "verantwortliche Kreditvergabe" nicht aber die Kreditverweigerung.

Außerdem müssen einige Ratingkriterien auch eliminiert werden. In England operieren Versicherer bei Kfz-Versicherungen sogar mit dem Sternzeichen, wie eine Untersuchung des Bund der Versicherten für die EU ergeben hatte. Soll Arbeitslosigkeit in Zukunft wirklich dazu dienen, dem Arbeitslosen den Pkw-Kredit zu verweigern, den er braucht, um die neue Arbeitsstelle erreichbar zu gestalten?

Ganz fremd sind der Studie diese Überlegungen nicht. Auf S. 50 heißt es plötzlich: "Aus Verbrauchersicht sollten Menschen von der Kreditaufnahme nicht deshalb ferngehalten werden, weil sie bestimmten Risikokategorien angehören." Ja aber warum werden sie dann so breit erörtert und ihre Verwendung propagiert?

Das Gutachten geht sogar noch weiter. Aus einem Interview wird der Vorschlag zur Diskussion gestellt, dass Kreditnehmer nur einen Kredit bekommen sollten, wenn sie auf Fragen der Kreditgeber erkennen ließen, dass sie wissen, "was Zins ist", dass zwischen "Kredit und Geschenk" ein Unterschied besteht und dass man "mehr zurückzahlen muss als man bekommt". (S.52) Man fühlt sich in feudale Zeiten zurückversetzt, wo der Bürger nur wählen durfte, wenn er lesen und schreiben konnte. Dazu passt dann auch eine finanzielle Bildung für verantwortliche Kreditvergabe, zu der der Slogan zu gehören scheint: "Pay your bills in time". Angesichts der großen Nachteile, die Verzug mit sich bringt, ist es schon bedrückend, wenn eine solche Studie kolportiert, dass es allein an der Erziehung zur Pünktlichkeit mangelt. Die Inkassobranche könnte dies nicht besser ausgedrückt haben.

Die Studie ist wohl kaum als wissenschaftliche Untersuchung zur verantwortlichen Kreditvergabe anzusehen. Hierzu hätte neben dem kaum vermittelten sog. Vorsorgeprinzip eine Durchsicht der Rechtsprechung zum Prinzip der "wissentlichen Überschuldung", der "Kreditkündigung zur Unzeit", der "Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten", der Verzugszinsbegrenzung oder des Schadensersatzes beim Umschuldungsverlust, des "wreckless lending" oder des Schweizer Rechts, in dem als erste Rechtsordnung der Welt das Prinzip der verantwortlichen Kreditvegabe wörtlich aufgenommen wurde, erfolgen müssen.

Das Prinzip sollte rechtlich so verstanden werden wie es formuliert ist. Es heißt in der englischen Fassung responsible lending und umfasst den gesamten Prozess der Kreditvergabe und Begleitung durch die Anbieter. Es betrifft Angebote sowie Durchführung der Kreditbeziehung in Bezug auf den Nutzen, den der Verbraucher hiervon erwartet. Kreditwürdigkeitsprüfungen muss man dagegen einer Bank nicht mit dem Recht vorschreiben, ebenso wenig wie Verkäufer vom Recht nicht vorgeschrieben bekommen, die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden vorab zu prüfen. Es gehört zum Standard eines Kaufmanns, dass er die Realisierungschancen ausstehender Forderungen einschätzt. Das gebietet das Gewinnprinzip und gehört nicht in das Verbraucherschutzrecht, dem aus gutem Grund kein Anbieterschutzrecht zur Seite gestellt wurde. Verantwortliche Kreditvergabe ist daher keine falsche Formulierung für eine "verantwortliche Kreditaufnahme", die der Kreditgeber mit Strafen, Bildung, Information und Kreditverweigerung zu garantieren hätte. Verantwortliche Kreditvergabe meint die Verantwortung der Kreditgeber dafür, dass Kredite im Vermögen der Kreditnehmer produktiv wirken und damit den angestrebten Nutzen erbringen können sowie zusätzlichen Schaden beim Verbraucher vermeiden. Hier aber wäre es um Cross Selling, Umschuldungen, Pakete, Kündigungsschutz, Insolvenzverhalten und ähnliches mehr gegangen. Das kann man nicht durch Befragung, sondern nur durch Untersuchung der bestehenden Kreditpraxis in Abschluss und Durchführung erhellen. Das Expertisen zur Situation der sozialen und psychologischen Situation Überschuldeter das Problem des modernen Retailbanking gerade in Bezug auf die Standards unseres Rechtssystems, wie sie "verantwortlichen Kreditvergabe" ausdrücken, kaum klären können, hätte das von einer Juristin geleitete Ministerium erkennen müssen.

pdf fileStudie des Verbraucherministeriums (8,9 MB)

Korczak hat auf diese Stellungnahme am 30.9.2005 geantwortet. Wir möchten diese Anwort hier unkommentiert lassen:

pdf fileEntgegnung_iff vom 30.09.2005

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