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Der mündige Verbraucher – Meldepflichtig und strafwürdig im Kreditbereich?Vom Wirtschaftsmagazin PlusMinus wurde nachgewiesen, dass Banken nicht nur wissen, ob ein Kunde bei der Konkurrenz gerade ein Kreditangebot eingeholt hat, sondern ihn auch noch dafür bestrafen, indem sie beim Vorliegen entsprechender SCHUFA-Auskünfte die Zinsangebote drastisch erhöhen und zwar in einigen Fällen um bis zu einem Viertel des Preises. Dies liegt daran, dass anfragende Banken die bis zu 10 Tage gespeicherten Informationen über die SCHUFA-Anfrage einer anderen Bank erhalten und sie negativ verwerten. Häufige Kreditanfragen deuten danach auf viele Ablehnungen bei der Konkurrenz hin. Diese Annahme schmälert die Kreditwürdigkeit. Bei einer einzelnen Bank kann dies zu Kreditablehnung und Zinserhöhung führen. Insgesamt kann aber auch der Scoringwert sinken, weil hier nur statistische nicht aber reale Zusammenhänge überprüft werden. Einfacher ausgedrückt: wenn Blonde mehr Insolvenzen haben als Brunette, dann kann man von ihnen höhere Zinsen verlangen – oder etwa nicht? Über die Scoringwerte dürfte sich damit ein aktives Verbraucherverhalten noch viel schädlicher auf die Chancen am Markt auswirken. Ist dies rechtlich zulässig oder gar erforderlich? Die SCHUFA ist nach dem Datenschutzgesetz verpflichtet, Anfragen zu speichern, damit die Rechtmäßigkeit der Auskunft überprüft werden kann. Dies macht es aber keineswegs notwendig, diese Erkenntnis auch an Dritte weiterzugeben, die sie dann missbrauchen. Auch die SCHUFA-Klauseln aus den Kreditverträgen geben dazu auch keine Legitimation, da die Kreditverträge ja noch gar nicht geschlossen sind, wenn die Anfrage erfolgt. Was zivilrechtlich vielleicht noch akzeptabel ist jedoch wettbewerbsrechtlich kaum zulässig. Jeder Anhänger der Marktwirtschaft sieht im mündigen Verbraucher, der sich verschiedene Angebote holt, sie vergleicht und das Beste auswählt den Idealzustand der Marktwirtschaft. Wird solchen Verbrauchern unterstellt, dass sie das nur täten, weil sie keine Kredite bekommen, dann ist dies eher merkwürdig und nur statistischer Weisheit geschuldet. Werden sie dann sogar für ihr marktwirtschaftliches Engagement noch mit einem abgestimmten Verhalten bestraft, das durch die gemeinsam von allen Wettbewerbern gestaltete SCHUFA-Satzung erst ermöglicht wird, so kann dies ein verbotener Kartellvertrag i.S. des §1 GWB sein. Kartellrechtlich wäre auch zu prüfen, ob Monopolstellung der SCHUFA zur Auskunft nicht gem. §19 GWB den notwendigen Umfang überschreitet, wenn wettbewerbsförderndes Verhalten von Verbrauchern bei den Anbietern „angezeigt“ wird? Wie so oft müssten BAFIN und BKartAmt wenn schon nicht aus eigener Anschauung dann doch wenigstens aus dem Fernsehen Anregungen bekommen. |
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