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Missbrauch der Restschuldbefreiung in Europa gefährdet Verbraucherinsolvenz - Angelsächsische Anwaltskanzleien zeigen den Deutschen, wie man es macht und die USA, wie es dann wirktFundstelle bei google aus dem Cache:Französiche Restschuldbefreiung Eine englische Anwaltsvermittlungsgesellschaft mit Namen International Network Solutions Ltd- Aktiengesellschaft warb unter dem Titel "Schuldnerberatung international" damit, dass sie legale und unverhohlen auch illegale Methoden kennt, wie man mit einem Insolvenztourismus die Vorschriften über die Restschuldbefreiung im Ausland für Deutschland geschäftlich (miss)brauchen kann: "In nur 18 Monaten schuldenfrei! EU-Recht macht dieses auch für deutsche Schuldner möglich! Beschreibung der rechtlichen Grundlagen und unsere Dienstleistungen für Sie!" Auf die selbstgestellte Frage: "Muss ich wirklich in Frankreich wohnen?" gibt es die Antwort: "Diese Frage im Rahmen einer öffentlichen Internetpräsenz zu beantworten ist recht "haarig", auch für uns als englische Kanzlei, mit einziger Betriebsstätte in England. Selbstverständlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Aber Sie selbst wissen, dass wir innerhalb Europas "offene Grenzen" haben." Mit einer Werbung von Barclays Bank zählen sie zu ihren Partnern auch die bekannte Hamburger Sozietät Weiland/Rößler und den Berliner Rechtsanwalt Nils H. Bayer als Frankreich Spezialisten Gläubiger und Schuldnervertreter im Bereich der Verbraucherinsolvenz sollten gemeinsam solchen Sozietäten das Handwerk legen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Verfahren zur Rehabilitation und Reorganisation. Daher ist es wichtig, dass man es in seinem eigenen Land in Anspruch nehmen kann. Es ist kein Verfahren zur Gläubigerbenachteiligung durch Wohnsitzverlegung für Spekulanten und Hazardeure. In den USA wurde gerade Mitte März 2005 die Restschuldbefreiung für Arme gerade mit dem Argument des Missbrauch praktisch abgeschafft. Missbrauchen tun es aber nicht diejenigen, die es brauchen sondern die, die das "FranzInso- Paket inkl. Sonderdienste" für "einmalig 990,00 Euro" anbieten. Im einzelnen führt der Artikel auf dem Internet aus: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 2. Allgemeines Welche Vorteile bietet Frankreich bei der Durchführung des Verfahrens? In Frankreich dauert dieses Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität zwischen 9 bis 18 Monaten. Eine Wohlverhaltensphase wie in Deutschland von 5-6 Jahren gibt es dort nicht. Mit Beschluss vom 18.9.2001 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) festgelegt, die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt werden müssen, sofern sich dieses Französische Gericht für zuständig erklärt hat, das bedeutet, dass auch deutsche Staatsbürger in Frankreich das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgreich durchführen können. Was gilt es zu beachten ? Die Unterlagen sollten möglichst komplett sein, um eine unnötige Verzögerung des Verfahrens durch Nachforderung von Unterlagen zu vermeiden. In jedem Falle ist der Nachweis zu führen, dass sie überschuldet sind und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie bereits eingeleitet wurden. Als Beweismittel dienen Ihnen an dieser Stelle Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Protokolle über erfolglose Pfändungen sowie Eintragungen von Sicherungshypotheken. Wie läuft das Verfahren in Frankreich ab? Es wird verlangt, dass Sie eine normale Wohnung besitzen. Mit mehreren Personen in einem möblierten Zimmer funktioniert das Verfahren nicht. Von einem Appartement bzw. 2- Zimmer, Küche und Bad muss schon ausgegangen werden. Die französische Justiz verlangt heute, dass ein Wohnsitz mindestens 6 Monate vor Antragsstellung vorhanden war. Das sind die grundsätzlichen Voraussetzungen. Es sind jedoch weitere entscheidende Details zu beachten, ohne die eine erfolgreicher Abschluss des Verfahrens unmöglich ist. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt, dadurch kommen Sie in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes. Der vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter unternimmt mit Ihnen alle weiteren Schritte. Der Insolvenzverwalter erstellt nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem Gericht übergibt. Sofern Ihrerseits keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren, wie in Deutschland auch, abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung vornehmen. Achtung: Sofern das französische Gericht erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten willkürlich hohe Verschuldungen vorgenommen worden sind und man auf diese Art und Weise von seinen Verpflichtungen befreien will, wird das Verfahren abgelehnt. Muss ich wirklich in Frankreich wohnen? Diese Frage im Rahmen einer öffentlichen Internetpräsenz zu beantworten ist recht "haarig", auch für uns als englische Kanzlei, mit einziger Betriebsstätte in England. Selbstverständlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Aber Sie selbst wissen, dass wir innerhalb Europas "offene Grenzen" haben. Einige "Dinge" sollten natürlich nicht passieren: Sie haben in Ihrer französischen Wohnung den ganzen Winter kaum geheizt, obwohl in Frankreich 4 Monate "Kälteeinbruch" herrschte. Was Sie "dürfen": Sie dürfen in Deutschland weiterhin "private und berufliche Interessen" haben, Sie dürfen sogar in Deutschland arbeiten. Man sollte Ihnen allerdings nicht nachweisen können, dass Sie 51% des Jahres in Deutschland "verbracht" haben. Ihr "Lebensmittelpunkt" muss- real oder nach "außen"- in Frankreich sein. |
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