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Italienischer Kassationsgerichtshof schützt Zinseszinsverbot!
Müssen italienische Banken 20 bis 30 Mrd. Euro Zinseszinsen an die Verbraucher zurückbezahlen?


Das jedenfalls behaupten die italienischen Verbraucherverbände. Der grosse Senat des italienischen obersten Zivilgerichts (Kassationshof) hat die Zinseszinspraxis bei Kontoüberziehung auf Girokonten vor dem Jahr 2000 für rechtswidrig erklärt. Gemäss Art. 1283 des italiensichen Zivilgesetzbuches können Zinsen auf rückständige Zinsen erst "am Tage nach ihrer gerichtlichen Geldtenmachung oder auf Grund einer nach Fälligkeit erfolgten Vereinbarung" geltend gemacht werden. Die italienischen Banken hatten sich hier auf eine Handelspraxis berufen. Da die EU-Richtlinie zum Konsumentenkredit eine dreimonatige Verrechnungsweise auf Girokonten als Voraussetzung dafür annimmt, dass Überziehungskredite vorliegen und damit nur eingeschränkt überprüfbar sind, hatten die Banken wie überall in der EU darauf vertraut, dass sie das uralte schuldnerschützende Zinseszinsverbot (Anatocismus) nicht mehr beachten brachten

Der Kassationsgerichtshof hat dies nun mit seinem Urteil Nr. 21095 vom 4.11.2004 (dazu (www.adusbef.it/stampa.asp?Id=2331) oder (www.adiconsum.it) ("Anatocismo")) für rechtswidrig erklärt und damit zugleich auch der Europäischen Kommission eine Ohrfeige erteilt. Leider hat dieses Urteil für die Zukunft keine weitere Bedeutung, da im Jahre 2000 der Gesetzgeber den Banken zur Hilfe gekommen ist und mit einer Bestimmung, wonach die Zinsverrechnung im Plus wie im Minus in gleichen Intervallen zu erfolgen hat, das Zinseszinsverbot auf Girokonten ausgehebelt hat. Immerhin macht der italienische Kassationsgerichtshof dem deutschen Bundesgerichtshof vor, dass Recht immer noch vor der "wirtschaftlichen Notwendigkeit" steht und es Aufgabe des Gesetzgebers ist, das Recht zu ändern

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte nämlich anders entschieden. Er hatte die Paragraphen §§ 246 und 289 BGB, wonach eine im voraus getroffene Vereinbarung über Zinseszinsen nichtig ist und Verzugszinsen nicht verzinst werden dürfen, so ausgelegt, dass sie praktisch leerliefen. Man könne nach §289 BGB ja "einen weiteren Schaden" geltend machen. Banken hätten aber bei nicht gezahlten Zinsen einen solchen weiteren Schaden, den sie deshalb pauschalieren dürften. Auch ein Disagio als vorausgezahlter Zins könne wieder verzint werden, weil es bei Vertragsschluss schon fällig sei. Also könnten die Banken trotz entgegenstehenden Wortlauts in allen Fällen auch Zinseszinsen nehmen. (vgl. schon Reifner, Das Zinseszinsverbot im Verbraucherkredit, NEUE JURISTISCHE WOCHENSCHRIFT 1992, 227-243)Der Gesetzgeber mußte dann die Gerichte zurückbeordern und in §497 BGB die Zinseszinsen auf 4% p.A. begrenzen, weil der Bundesgerichtshof alle historischen Dämme des Schuldnerschutzes gebrochen hatte.Das Ganze ist ein Leerstück zum Rechtsstaat: deutsche Gerichte tendieren schon immer dazu, die faktische Macht anzubeten, das angeblich Sachnotwendige für Recht zu halten und Schäden von der Wirtschaft (sprich den Banken) abzuwenden, wie die deutschen Verbraucher zuletzt in den finanzierten Schrottimmobilienfällen leidvoll erfahren mußten.Il y a encore des Juges à Rome.


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