SATZUNG
INSTITUT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN e.V.
Rödingsmarkt 31/33
20459 Hamburg
§1 Name, Sitz
§2 Zweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Organe
§7 Mitgliederversammlung
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Aufgaben des Vorstands
§11 Geschäftsführung
§12 Beirat
§13 Mitgliedsbeiträge
§14 Schlußbestimmung
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§1 Name, Sitz
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(1) Der Verein führt den Namen "Institut für
Finanzdienstleistungen e.V." (IFF) mit dem Sitz in Hamburg.
(2) Er ist am 2. März 1972 unter dem Namen Arbeitskreis für
Rechtssoziologie in Köln gegründet worden und seit 1993 als
Institut für Finanzdienstleistungen unter der Geschäftsnummer
VR 13836 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
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§2 Zweck
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(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und
Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Beziehungen
zwischen Recht, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Verein fördert
insbesondere den Gedanken des Verbraucherschutzes im Bereich der
Finanzdienstleistungen, erarbeitet Grundlagen und Instrumente für
eine sozial und ökologisch verantwortliche Geldwirtschaft und setzt
sich für ein sozial gerechtes Wirtschaftssystem ein. Er
fördert die internationale Zusammenarbeit zum Schutze der
Verbraucher.
(2) Die Erfüllung dieses Zwecks verwirklicht der Verein
insbesondere durch wissenschaftliche Untersuchungen, durch
Unterstützung der Verbraucherberatung und durch
Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen.
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§3 Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins weder geleistete Beiträge noch erbrachte
Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins zurück.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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§4 Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§5 Mitgliedschaft
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(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts werden, die nicht erwerbsmäßig Finanzdienstleistungen
anbietet oder bei der Interessenvertretung solcher Personen
mitwirkt.
a)Ordentliche Mitglieder des Vereins haben gleiches Stimmrecht.
b)Der Verein kann Fördermitgliedschaften ohne Stimmrecht
verleihen, deren Zweck die finanzielle wie ideelle Unterstützung
der Vereinsarbeit ist. Mit der Fördermitgliedschaft sind keine
Rechte gegenüber dem Verein verbunden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form
einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Fördermitgliedschaft erlischt, wenn der
Fördermitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht entrichtet
wurde.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
(5) Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
durch die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss sind drei Viertel der
Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung
ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab
Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet erneut die Mitgliederversammlung mit drei Viertel
der Stimmen des anwesenden Mitglieder. Bis zu diesem Beschluss ruhen die
Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.
(6) Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte, die
sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
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§6 Organe
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Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Der Beirat.
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§7 Mitgliederversammlung
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(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die
Mitgliederversammlung. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine
Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung
der Tagesordnung einzuberufen. Die Angestellten des IFF haben das Recht,
an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
mit einem begründeten Beschlussvorschlag schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Aufnahme von
Tagesordnungspunkten nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der
Stimmen der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.
Dieser bestimmt den Protokollführer. Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
ist allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller Stimmen, mindestens
jedoch sechs Stimmen, vertreten sind.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Nur anwesende Mitglieder können abstimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mindestens
drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand
eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
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§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung obliegt:
1.Die Wahl des Vorstandes,
2.die Bestätigung der Auswahl der Beratungsgesellschaft, die die
Rechnungsprüfung durchführt,
3.die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und
dessen Entlastung,
4.die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
5.die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der
ordentlichen Mitglieder,
6.Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern,
7.die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
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§9 Der Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Jedes von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der
Vorstand kann - unter gleichzeitiger Entscheidung über die
Besoldung - durch Beschluss ein Mitglied zum Direktor ernennen. In
diesem Falle ist das zweite Vorstandsmitglied im Innenverhältnis
nur dann zur alleinigen Vertretung nach außen befugt, wenn der
Direktor verhindert ist.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in getrennten
Wahlgängen gewählt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können
Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben werden, nachdem die Mitglieder
des Vereins in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung die
Enthebung beschlossen haben.
§5 Abs. 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr
zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe verlangen, dass der
Vorsitzende den Vorstand unverzüglich einberuft. Die
Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes
teil.
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§10 Aufgaben des Vorstands
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(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderweitig
zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand nimmt seine Leitungsbefugnis durch die Festlegung
langfristiger Aufgabenkonzepte unter Berücksichtigung der
Vorschläge des Direktors wahr, sofern ein solcher ernannt
wurde.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich
einen Tätigkeitsbericht.
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§11 Geschäftsführung
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(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und
stellt den Geschäftsverteilungsplan auf. Eine Vergütung
für diese Tätigkeit soll er nicht erhalten.Ist eines der
Vorstandsmitglieder zum Direktor ernannt, ist ihm damit gleichzeitig die
alleinige Geschäftsführung übertragen. Der Vorstand ist
berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Geschäfte einen Dritten als
Geschäftsführer einzusetzen und ihn entsprechend zu
bevollmächtigen.
(2) Die Geschäftsführung ist insbesondere zuständig
für die
a) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins sowie
Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts,
b) Erfüllung laufender Verbindlichkeiten,
c) Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber Dritten im
Rahmen des Satzungszwecks.
(3) Die Geschäftsführung erstellt langfristige
Aufgabenkonzepte, den jährlichen Wirtschaftsplan und den
Jahresbericht.
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§12 Beirat
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Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats. Mitglieder des
Beirats können natürliche Personen und Organisationen sein.
Auch Anbieter von Finanzdienstleistungen können Mitglieder des
Beirates sein. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu
unterstützen und ihn zu beraten. Seine Mitglieder werden über
die Arbeitsergebnisse des Vereins informiert. Der Beirat besteht aus
mindestens vier Mitgliedern. Der Beirat tagt auf Einladung des
Vorstandes. Er kann Empfehlungen geben.
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§13 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum
1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe
des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag in besonderen Fällen
auch ermäßigen. Über die Höhe der Beiträge der
Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
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§14 Schlussbestimmung
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Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
Verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 22. November 1996.
Prof. Dr. Udo Reifner
Vorstand
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